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7. Oktober 2025

AGB

Geschäftsbedingungen

 

I. Angebot und Abschluss

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
  3. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

 

II. Preise

  1. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.
  2. Soweit nicht anders bestimmt. verstehen sich die Preise grundsätzlich unfrei ab Versandstelle.

 

III. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart wurde, am 15. des der Lieferung folgenden Monats unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung in bar ohne Skontoabzug zu leisten.
  2. Wechsel und Schecks nehmen wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
  3. Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen, und zwar Zinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können ferner die Weiter-veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.

 

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Be-hinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie inso-weit vom Vertrage zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks. Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer. Maschinen- oder Walzen-bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.
  4. Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
    Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zu-rücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
    Entsteht dem Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden. so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Auftraggebers zum Rück-tritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

 

V. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich, fern-schriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
  2. Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
  4. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen geilen auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
  6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. 2-a-Material, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen.
  3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen, Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder unverarbeitet veräußert gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 und 5 bestimmt ist.
  7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

 

VII. Versand und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – auch bei Franko Versand – auf den Besteller über. Versandbereit gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie dem Käufer zu übersenden oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie in jedem Fall als ab Werk geliefert zu berechnen.

 

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Plettenberg/Westfalen oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers; dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckrecht.
Für Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.